Das Hessische Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) durch Urteil vom 23. Juni 1998 abgewiesen. Das Urteil ist aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen, an der für den Antragsteller Rechtsanwältin A, Kassel, mit Untervollmacht teilgenommen hat. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Zuvor hatte es dem Antragsteller für das Klageverfahren antragsgemäß Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts B, Darmstadt, gewährt. Den Antrag des Prozeßbevollmächtigten, die Beiordnung auf Rechtsanwältin A als Unterbevollmächtigte zu erstrecken, lehnte das FG mit dem angefochtenen Beschluß ab.
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