BFH - Beschluß vom 23.02.2000
IV S 1/99
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 882

PKH

BFH, Beschluß vom 23.02.2000 - Aktenzeichen IV S 1/99

DRsp Nr. 2000/2668

PKH

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung dafür eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Insoweit reicht es, wenn der Rechtsstandpunkt des Ast. vertretbar erscheint.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 115 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist im Revisionsverfahren ... streitig, ob die Einkommensteuer 1986 aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen ist und ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Verlustfeststellungsbescheid 1990 wegen offenbarer Unrichtigkeit ändern durfte. Wegen der Einzelheiten nimmt der erkennende Senat auf seinen Beschluss vom 15. Oktober 1998 Bezug, mit dem er für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das nunmehr mit der Revision angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) bereits Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt hatte.

Die Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) haben nach der Einlegung der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision durch ihre Prozessbevollmächtigten für die Durchführung dieses Verfahrens erneut die Gewährung von PKH beantragt und Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat Erfolg.