BFH, Beschluß vom 08.02.2000 - Aktenzeichen VII B 195/99
DRsp Nr. 2000/3726
PKH
1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH durch das FG ist nicht statthaft, wenn die zugehörige Hauptsache nicht an den BFH gelangen kann.2. Ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur teilweise erfolgversprechend, ist PKH in Höhe eines rechnerisch dem möglichen Umfang des Erfolgs entsprechenden Bruchteils bzw. einer prozentualen Quote zu bewilligen.