BFH - Beschluß vom 22.02.2000
X B 102/99; X B 103/99
Normen:
AO §§ 88 127 194 ; BPOSt § 4 Abs. 3 ; FGO §§ 73 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1109

PKH

BFH, Beschluß vom 22.02.2000 - Aktenzeichen X B 102/99; X B 103/99

DRsp Nr. 2000/5667

PKH

Handelt es sich im Hauptsacheverfahren um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Prüfungsmaßnahmen, kommt es im PKH-Verfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf die richterliche Beurteilung der Ermessensausübung an (§ 194 AO i.V.m. § 4 Abs. 3 BPOSt) und auf die zu erwartenden Mehrergebnisse an.

Normenkette:

AO §§ 88 127 194 ; BPOSt § 4 Abs. 3 ; FGO §§ 73 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Vor dem Finanzgericht (FG) streiten die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) um die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen vom 26. August 1997, mit denen das FA während der Außenprüfung, die am 21. August 1997 begonnen hatte, die Prüfungsanordnungen vom 3. Juli 1997, die nur die Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 1992 bis 1994 bzw. die Einkommensteuer für denselben Zeitraum betrafen, jeweils auf die Veranlagungszeiträume 1991 erweiterte (im Klageverfahren II 131/98 geht es um die Prüfungserweiterung für Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 1991, im Verfahren II 132/98 um die Ausdehnung auf Einkommensteuer 1991).