I. In einem Finanzrechtsstreit wegen Vermögensteuer auf den 1. Januar 1993 und 1995 beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unter Beifügung eines Bescheides über eine Berufsunfähigkeitsrente, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Dies lehnte das Finanzgericht (FG) durch Beschluss vom 12. August 1999 mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Dagegen hat der Kläger persönlich Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihm PKH für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Eine förmliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist nicht beigefügt worden.
II. Der Antrag ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH durch das FG, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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