I. Der Antragsteller begehrt die Änderung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10d Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung. Er verfolgt das Ziel, eine bislang nicht im Einkommensteuer-Bescheid 1992 berücksichtigte Rückstellung steuerlich durch die Aufnahme in den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 1995 wirksam werden zu lassen. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag ab. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg, da wegen der bereits eingetretenen Bestandskraft des Einkommensteuer-Bescheides 1992 eine Änderung der Feststellung über den verbleibenden Verlustvortrag nicht mehr möglich sei.
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