BFH - Beschluss vom 24.10.2006
X B 91/06
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 2 § 142 Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 460
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 276/05

PKH

BFH, Beschluss vom 24.10.2006 - Aktenzeichen X B 91/06

DRsp Nr. 2007/320

PKH

1. Entscheidet das FG nicht vorab über den Antrag auf PKH, sondern trifft zugleich eine Entscheidung in dem Verfahren, auf dass sich der PKH-Antrag bezieht, kann das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verletzt sein.2. Ein solcher Verstoß kann aber nur in Betracht kommen, wenn der Ast. seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der nach § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO gebotenen Weise gegenüber dem Gericht offen legt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 S. 2 § 142 Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2, 4 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betreibt vor dem Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren wegen der Einkommensteuerbescheide und der Gewerbesteuermessbescheide 1997 bis 1999 sowie wegen steuerlicher Nebenleistungen. Über diese Klage hat das FG bisher nicht entschieden. Die Antragstellerin beantragte die Vollziehung der genannten Bescheide auszusetzen und ihr für die vorgenannten Verfahren jeweils Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Der Aufforderung des Berichterstatters des FG, die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei PKH (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO -- i.V.m. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu ergänzen und die entsprechenden Belege einzureichen, kam die durch einen Steuerbevollmächtigten vertretene Antragstellerin in dem PKH-Verfahren nicht nach.