I. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat durch seine Prozessbevollmächtigte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Die Prozessbevollmächtigte hat im Januar 2007 das Mandat niedergelegt. Ein anderer Prozessbevollmächtigter ist nicht bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2007 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.
II. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.
1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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