1. Der Senat verwarf die Beschwerden des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Finanzgerichts (FG) München vom 25. Oktober 2001 mit Beschlüssen vom 25. Februar 2002 als unzulässig, weil sich der Antragsteller nicht --wie in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschrieben-- von einem Angehörigen der dort genannten Personengruppen hatte vertreten lassen. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) lehnte der Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2002 ab, weil der Antragsteller nach seinen Vermögensangaben in der Lage sei, die Kosten des Rechtsstreits selbst aufzubringen.
Mit Schreiben vom 25. März 2002 legte der Antragsteller gegen die Beschlüsse "Widerspruch" ein, weil "alle Immobilien bis an den Rand mit Hypotheken vollgepflastert sowie die Wertpapiere verpfändet" seien.
Der Senat wertet die Eingabe als erneuten Antrag auf PKH.
2. Der Antrag auf PKH ist unzulässig.
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