BFH - Beschluß vom 25.04.2002
XI S 15/02
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1049

PKH-Ablehnung durch BFH; erneuter Antrag

BFH, Beschluß vom 25.04.2002 - Aktenzeichen XI S 15/02

DRsp Nr. 2002/10011

PKH-Ablehnung durch BFH; erneuter Antrag

Der Antrag auf PKH kann nach einer Ablehnung erneut gestellt werden, da der ablehnende Beschluss nicht materiell rechtskräftig wird. Es ist dann aber erforderlich, dass der Antrag auf neue Gründe gestützt oder durch Vorlage neuer Belege substantiiert wird.

Gründe:

1. Der Senat verwarf die Beschwerden des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Finanzgerichts (FG) München vom 25. Oktober 2001 mit Beschlüssen vom 25. Februar 2002 als unzulässig, weil sich der Antragsteller nicht --wie in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschrieben-- von einem Angehörigen der dort genannten Personengruppen hatte vertreten lassen. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) lehnte der Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2002 ab, weil der Antragsteller nach seinen Vermögensangaben in der Lage sei, die Kosten des Rechtsstreits selbst aufzubringen.

Mit Schreiben vom 25. März 2002 legte der Antragsteller gegen die Beschlüsse "Widerspruch" ein, weil "alle Immobilien bis an den Rand mit Hypotheken vollgepflastert sowie die Wertpapiere verpfändet" seien.

Der Senat wertet die Eingabe als erneuten Antrag auf PKH.

2. Der Antrag auf PKH ist unzulässig.