BFH - Beschluss vom 27.01.2003
II S 2/01 (PKH)
Normen:
FGO §§ 62a 115 Abs. 2 § 142 ; ZPO §§ 114 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 793

PKH-Antrag einer nicht postulationsfähigen Person

BFH, Beschluss vom 27.01.2003 - Aktenzeichen II S 2/01 (PKH)

DRsp Nr. 2003/6113

PKH-Antrag einer nicht postulationsfähigen Person

Wird ein Antrag auf PKH für die Durchführung einer Revision oder einer NZB von einer nach § 62 a FGO nicht postulationsfähigen Person unterzeichnet, ist der Antrag dennoch zulässig.

Normenkette:

FGO §§ 62a 115 Abs. 2 § 142 ; ZPO §§ 114 117 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller beantragt, die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts zuzulassen. Gleichzeitig begehrt er unter Beifügung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.