BFH - Beschluss vom 17.09.2002
X S 4/02 (PKH)
Normen:
FGO § 142 ; ZPO §§ 114 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 73

PKH-Antrag für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens

BFH, Beschluss vom 17.09.2002 - Aktenzeichen X S 4/02 (PKH)

DRsp Nr. 2002/17737

PKH-Antrag für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens

Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft (vgl. § 62 a FGO n.F.) Revision oder Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Ast. wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Ast. innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft. Insbesondere muss er innerhalb der Rechtsmittelfrist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel - in zumindest laienhafter Weise - darstellen.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO §§ 114 117 ;

Gründe: