BFH - Beschluß vom 29.04.2002
IV S 2/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 114 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1312

PKH-Antrag für NZB

BFH, Beschluß vom 29.04.2002 - Aktenzeichen IV S 2/02

DRsp Nr. 2002/11601

PKH-Antrag für NZB

Ein Antrag auf PKH für eine NZB ist mangels Aussicht auf Erfolg abzulehnen, wenn nach summarischer Prüfung ein Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 nicht erkennbar ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 114 S. 1 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) mit Urteil vom 20. Juni 2001 abgewiesen. Dem waren ein Erörterungstermin und eine mündliche Verhandlung vorausgegangen, zu denen der Kläger nicht erschienen war. Das FG betrachtete die Klage insgesamt als unzulässig. Hinsichtlich der Umsatz- und Gewerbesteuer ging es davon aus, dass für das Begehren des Klägers das Rechtsschutzinteresse fehle. Hinsichtlich der Gewinnfeststellung hielt das FG das Klagebegehren für nicht ausreichend bezeichnet. Das Urteil konnte unter der in der Klageschrift genannten Anschrift (X-Straße) nicht zugestellt werden. Auch unter der daraufhin vom Landeseinwohneramt (LEA) genannten Anschrift (Y-Straße) war eine Zustellung nicht möglich. Auf eine weitere Anfrage teilte das LEA mit, dass der Kläger unbekannten Aufenthalts sei. Das FG ordnete daraufhin mit Beschluss vom 25. Oktober 2001 gemäß § 53 Abs. 2 der () i.V.m. § Abs. des Verwaltungszustellungsgesetzes () die öffentliche Zustellung an. Die Benachrichtigung i.S. des § Abs. wurde am 29. Oktober 2001 ausgehängt und am 16. November 2001 abgehängt.