BFH - Beschluss vom 12.07.2002
II S 5/01 (PKH)
Normen:
FGO §§ 56 62a 116 Abs. 2 §142 ; ZPO §§ 114 117 ;

PKH; beabsichtigte NZB

BFH, Beschluss vom 12.07.2002 - Aktenzeichen II S 5/01 (PKH)

DRsp Nr. 2002/12727

PKH; beabsichtigte NZB

1. Der Vertretungszwang nach § 62 a FGO gilt für PKH-Anträge nicht.2. Wird PKH für eine noch einzulegende NZB beantragt, fehlt es im beabsichtigten Verfahren über die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision an den hinreichenden Erfolgsaussichten, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass die NZB noch wirksam eingelegt werden kann.

Normenkette:

FGO §§ 56 62a 116 Abs. 2 §142 ; ZPO §§ 114 117 ;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 17. August 2001 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Antragstellers gegen die Festsetzung von Zweitwohnungsteuer für 1998 und 1999 abgewiesen. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Antragsteller persönlich "sämtliche mögliche Rechtsmittel" eingelegt. Gleichzeitig hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck hat der Antragsteller nicht eingereicht.

II. 1. Der Senat sieht den Antrag des Antragstellers als Antrag auf Gewährung von PKH für ein Verfahren über eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision in dem finanzgerichtlichen Urteil an.