PKH; Beiordnung eines Notanwalts; Akteneinsicht durch Konkursverwalterin
BFH, Beschluß vom 23.05.2000 - Aktenzeichen IX S 5/00
DRsp Nr. 2000/5984
PKH; Beiordnung eines Notanwalts; Akteneinsicht durch Konkursverwalterin
1. Der Vertretungszwang i.S.v. Art. 1 Nr. 1 BFH EntlG gilt nicht für Anträge auf PKH und Beiordnung eines Notanwalts.2. Die Konkursverwalterin kann zur Feststellung der die Konkursmasse betreffenden Ansprüche unter den gleichen Voraussetzungen und in demselben Umfang die Herausgabe oder die Gewährung von Einsicht in Unterlagen verlangen, die es ohne den Konkurs der Ast. als Gemeinschuldner gekonnt hätte. Demzufolge kann sie gem. § 78FGO Akteneinsicht begehren.