I. In dem vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren wenden sich die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) vor allem gegen Schätzungsbescheide, die der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen sie für die Streitjahre erlassen hat, nachdem sie für diese Veranlagungszeiträume keine Steuererklärungen abgegeben hatten. Hilfsweise begehren sie außerdem abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 der Abgabenordnung (
Außerdem haben die Kläger Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Diesen Antrag hat das FG mit der Begründung zurückgewiesen, die Rechtsverfolgung erscheine unter den gegebenen Umständen als mutwillig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 8. September 1999 verwiesen.
Gegen diesen Beschluss haben die Kläger fristgemäß Beschwerde eingelegt, diese aber bislang nicht begründet.
Das FA hatte Gelegenheit zur Äußerung.
II. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
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