BFH - Beschluß vom 22.02.2000
X B 143/99
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1111

PKH-Beschwerde

BFH, Beschluß vom 22.02.2000 - Aktenzeichen X B 143/99

DRsp Nr. 2000/5896

PKH-Beschwerde

Zu den Anforderungen an die Begründung einer PKH-Beschwerde.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. In dem vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren wenden sich die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) vor allem gegen Schätzungsbescheide, die der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen sie für die Streitjahre erlassen hat, nachdem sie für diese Veranlagungszeiträume keine Steuererklärungen abgegeben hatten. Hilfsweise begehren sie außerdem abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) sowie Erlass von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1988 und 1989.

Außerdem haben die Kläger Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Diesen Antrag hat das FG mit der Begründung zurückgewiesen, die Rechtsverfolgung erscheine unter den gegebenen Umständen als mutwillig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 8. September 1999 verwiesen.

Gegen diesen Beschluss haben die Kläger fristgemäß Beschwerde eingelegt, diese aber bislang nicht begründet.

Das FA hatte Gelegenheit zur Äußerung.

II. Das Rechtsmittel ist unbegründet.