I. Der Antragsteller ist in den Verfahren seiner Ehefrau, der Antragstellerin, wegen Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuer 1999 bis 2000 und Verzinsung von Umsatzsteuer-Guthaben als Prozessbevollmächtigter aufgetreten. Nach Durchführung eines Erörterungstermins hat das Finanzgericht (FG) ihn mit Beschlüssen vom 27. Januar 2003 nach § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Bevollmächtigten zurückgewiesen.
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