BFH - Beschluss vom 16.05.2003
V S 4/03 (PKH)
Normen:
FGO §§ 142 62a ; ZPO §§ 114 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1339

PKH; Beschwerdeverfahren vor dem BFH

BFH, Beschluss vom 16.05.2003 - Aktenzeichen V S 4/03 (PKH)

DRsp Nr. 2003/10131

PKH; Beschwerdeverfahren vor dem BFH

1. Der Zulässigkeit eines PKH-Antrages für ein Beschwerdeverfahren vor dem BFH steht nicht entgegen, dass der Antrag beim FG angebracht wurde, denn auch das FG ist Prozessgericht i.S.d. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO.2. Wird PKH für die Durchführung eines finanzgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens beantragt, kommt eine Bewilligung nur in Betracht, wenn der Ast. innerhalb der Rechtsmittelfrist die nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorgelegt hat.

Normenkette:

FGO §§ 142 62a ; ZPO §§ 114 117 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist in den Verfahren seiner Ehefrau, der Antragstellerin, wegen Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuer 1999 bis 2000 und Verzinsung von Umsatzsteuer-Guthaben als Prozessbevollmächtigter aufgetreten. Nach Durchführung eines Erörterungstermins hat das Finanzgericht (FG) ihn mit Beschlüssen vom 27. Januar 2003 nach § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Bevollmächtigten zurückgewiesen.