BFH, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen VI S 1/03 (PKH)
DRsp Nr. 2004/14050
PKH; Besorgnis der Befangenheit
1. Im PKH-Verfahren dürfen an die Erfolgsaussichten einer Sache keine überspannten Anforderungen gestellt werden.2. Die bloße Tatsache, dass der Ast. gegen die drei Berufsrichter Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstattet hat, rechtfertigt nicht die Annahme, sie seien ihm gegenüber befangen. Das eigene Verhalten der ablehnenden Partei als solches begründet keinen Ablehnungsgrund. Durch Angriffe auf den Richter (wie z. B. Strafanzeigen) kann eine Partei einen ihr unbequemen Richter nicht ausschalten.