BFH - Beschluß vom 01.02.2000
X S 6/99
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 56, 115 Abs. 3, § 120 Abs. 2, § 142 ; ZPO §§ 114, 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 962

PKH; Darstellung des Streitverhältnisses

BFH, Beschluß vom 01.02.2000 - Aktenzeichen X S 6/99

DRsp Nr. 2000/4656

PKH; Darstellung des Streitverhältnisses

1. Der mittellose Beteiligte muss alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare tun, um seinerseits die Hindernisse zu beseitigen, die einer rechtzeitigen und wirksamen Einlegung des Rechtsmittel, für das er PKH begehrt, im Wege stehen. 2. Auch von dem (zunächst) auf sich allein gestellten Rechtsmittelführer muss u. a. verlangt werden, dass er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt. Das Gericht muss aus dieser Darstellung ersehen können, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Hierfür muss der Ast. zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO oder einen absoluten Revisionsgrund dartun.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 56, 115 Abs. 3, § 120 Abs. 2, § 142 ; ZPO §§ 114, 117 ;

Gründe:

In dem Hauptsacheverfahren wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1995 und 1996 hat das Finanzgericht (FG) die Klage im Wesentlichen abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil vom 18. Mai 1999 ist dem Antragsteller am 20. Juli 1999 zugestellt worden.