1. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines PKH-Ast. im Rahmen der §§ 114 ff. ZPO ist nicht nur nach den wirtschaftlichen Mitteln zu bemessen, die der Rechtssuchende selbst besitzt, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch nach solchen, die er sich erst bei Dritten beschaffen muss. Hierzu gehört auch der Anspruch nach § 1360 a Abs. 4BGB auf Prozesskostenvorschuß gegen den Ehegatten, wenn der rechtssuchende Ehegatte selbst nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der seine persönlichen Angelegenheiten betrifft.2. Die Vereinbarung der Gütertrennung beeinflusst den unabdingbaren Unterhaltsanspruch nach § 1360 a Abs. 4BGB nicht.3. Macht ein Ast. geltend, sein Ehegatte weigere sich, entsprechende Angaben über seine Einkünfte zu machen, gehört zur ordnungsgemäßen Darlegung der Bedürftigkeit nach § 117 Abs. 2ZPO, dass der Ast. notfalls gerichtlich versucht hat, von seinem Ehegatten die zur Führung des Rechtsstreits erforderlichen Mittel zu erlangen.