Dem Kläger und Antragsteller (Antragsteller) kann die beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung --hier die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision-- gegen das die Klage auf Vollstreckungseinstellung abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung -- ZPO --). Aufgrund der Aussichtslosigkeit des noch einzulegenden Rechtsmittels kommt auch die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1, § 121 Abs. 1 ZPO oder die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO nicht in Betracht.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|