Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) bezog für ihren 1965 geborenen, behinderten Sohn (S) Kindergeld. Nach den Feststellungen des Arbeitsamts -Familienkasse- (Beklagter) erhielt S in der Zeit von Januar 1996 bis Juli 1997 Arbeitslosenhilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt von mehr als 12 000 DM jährlich. Der Beklagte erließ deshalb einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, mit dem er die Festsetzung des Kindergeldes für die Monate Januar 1996 bis Juli 1997 aufhob und das gezahlte Kindergeld in Höhe von 3 720 DM von der Antragstellerin zurückforderte.
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