BFH - Beschluß vom 30.03.2000
VI B 323/98
Normen:
FGO § 142 ; ZPO §§ 114, 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 985

PKH; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BFH, Beschluß vom 30.03.2000 - Aktenzeichen VI B 323/98

DRsp Nr. 2000/5007

PKH; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Dem Antrag auf PKH ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks beizufügen. Die Nichtverwendung des Vordrucks ist wegen seines zwingenden Charakters in jedem Stadium des Verfahrens beachtlich. 2. Eine erst mit der Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrags vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Erklärung ist in einem solchen Fall verspätet, weil die Bewilligung der PKH grds. nur in die Zukunft wirkt.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO §§ 114, 117 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) bezog für ihren 1965 geborenen, behinderten Sohn (S) Kindergeld. Nach den Feststellungen des Arbeitsamts -Familienkasse- (Beklagter) erhielt S in der Zeit von Januar 1996 bis Juli 1997 Arbeitslosenhilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt von mehr als 12 000 DM jährlich. Der Beklagte erließ deshalb einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, mit dem er die Festsetzung des Kindergeldes für die Monate Januar 1996 bis Juli 1997 aufhob und das gezahlte Kindergeld in Höhe von 3 720 DM von der Antragstellerin zurückforderte.