Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) hat durch ein von ihm selbst unterzeichnetes Schreiben vom 30. September 2001 "pro forma nochmals Revision" gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) eingelegt. Er weist darauf hin, dass die erste Revision bereits von seinem Rechtsanwalt F eingelegt, aber nicht weiter behandelt worden sei. Der Hinweis bezieht sich auf das frühere Verfahren, mit dem Rechtsanwalt F Beschwerde gegen die Ablehnung seines im Klageverfahren gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) eingelegt hatte. Die Beschwerde wurde vom erkennenden Senat am 21. Juli 1998 als unzulässig verworfen. Das Urteil des FG hat die Revision nicht zugelassen.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufhebung dieses Urteils stellte der Kläger den Antrag, ihm für die Durchführung des Revisionsverfahrens PKH zu bewilligen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
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