BFH - Beschluss vom 03.11.2005
VII S 49/05 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 346

PKH: Frist zur Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BFH, Beschluss vom 03.11.2005 - Aktenzeichen VII S 49/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/20419

PKH: Frist zur Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Legt ein nicht vertretener Ast. persönlich Rechtsmittel ein und beantragt er zur Durchführung dieses Verfahrens PKH, so muss er innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellen und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck einreichen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 117 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht hat die Klage der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), mit welcher sie sich gegen einen Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) wendet und die Verurteilung des FA zur Zahlung eines Steuererstattungsbetrags begehrt, abgewiesen. Hiergegen richtet sich das von der Antragstellerin persönlich eingelegte Rechtsmittel. Zur Durchführung dieses Verfahrens hat die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, das Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des FG, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).