I. Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) bezog für ihren am ... März 1987 geborenen Sohn A und ihren am ... September 1990 geborenen Sohn B zunächst Kindergeld. Der Ehemann der Klägerin ist seit Mai 2003 Rentner und hat für die Kinder A und B einen Anspruch auf Kinderrenten nach den Schweizer Rechtsvorschriften. Die Beklagte (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 27. September 2004 die Kindergeldfestsetzung für A und B ab Mai 2003 auf und forderte von der Klägerin das für die Zeit von Mai 2003 bis August 2004 ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 4 928 EUR zurück.
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