BFH - Beschluss vom 06.05.2003
VIII S 17/02 (PKH)
Normen:
FGO § 142 ; ZPO §§ 114 116 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1338

PKH für eine KG

BFH, Beschluss vom 06.05.2003 - Aktenzeichen VIII S 17/02 (PKH)

DRsp Nr. 2003/10585

PKH für eine KG

Soll einer parteifähigen Vereinigung (hier: KG) PKH bewilligt werden, muss nicht nur die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung dargelegt werden, sondern auch, dass die Kosten weder von der Personenvereinigung noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlichen Beteiligten aufgebracht werden können und dass das Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO §§ 114 116 117 ;

Gründe:

Y war Komplementär der Y-KG (Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin --Antragstellerin--), deren Klage gegen die Gewerbesteuer-Messbescheide 1989 bis 1991 ganz überwiegend ohne Erfolg blieb. Mit dem von Y unterzeichneten Schreiben vom 26. Oktober 2002 wurde u.a. beantragt, Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision "wegen Gewerbesteuermessbeträge 1989 - 1991" zu bewilligen.

Der Antrag ist nicht begründet.