I. Im Februar 2004 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dem Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) wegen dessen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Säumniszuschläge in Höhe von 9 957 EUR. Im angefochtenen Bescheid erließ das FA im Mai 2005 weitere Säumniszuschläge in Höhe von 169 EUR. Die erlassenen Beträge entsprachen der Hälfte der insgesamt aufgelaufenen Säumniszuschläge in Höhe von 20 253 EUR.
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