BFH - Beschluss vom 20.03.2006
X S 6/06 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 114 § 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1141

PKH für einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 20.03.2006 - Aktenzeichen X S 6/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/10895

PKH für einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde

1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe.2. Die mangelnde Aussicht auf Erfolg folgt nicht allein daraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO durch eine vor dem BFH vertretungsbefugte Person oder Gesellschaft i. S. des § 62a FGO erhoben worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, wirksam zu erheben, kann Wiedereinsetzung gewährt werden.3. Das erfordert allerdings, dass der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare unternimmt, um das - hier in seiner Mittellosigkeit liegende - Hindernis zu beheben.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 114 § 117 ;

Gründe:

I. Im Februar 2004 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dem Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) wegen dessen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Säumniszuschläge in Höhe von 9 957 EUR. Im angefochtenen Bescheid erließ das FA im Mai 2005 weitere Säumniszuschläge in Höhe von 169 EUR. Die erlassenen Beträge entsprachen der Hälfte der insgesamt aufgelaufenen Säumniszuschläge in Höhe von 20 253 EUR.