BFH - Beschluß vom 03.04.2000
I B 97/99
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1226

PKH für inländische juristische Person

BFH, Beschluß vom 03.04.2000 - Aktenzeichen I B 97/99

DRsp Nr. 2000/6362

PKH für inländische juristische Person

1. Eine inländische juristische Person und parteifähige Vereinigung erhält nur dann PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. 2. Dazu ist erforderlich, dass außer den an dem Prozess wirtschaftlich Beteiligten (Mitglieder) ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung benachteiligt würde. 3. Diese Einschränkung der PKH für juristische Personen ist nicht verfassungswidrig.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist ein eingetragener Verein. Sein satzungsmäßiger Zweck ist "die Förderung des Wohlfahrtswesens durch den Zusammenschluss von Rentnern, Arbeitslosen, Sozialhilfeempfängern und Schwerbehinderten insbesondere ... Herkunft, die als Minderheiten aufgrund ihrer sozialen Situation und der sprachlichen Probleme besonders benachteiligt sind und daher der Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer sozialen und ökonomischen Rechte und Betreuung in schwierigen Lebenssituationen in besonderem Maße bedürfen".