1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die von der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
2. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. §§ 114, 116 der Zivilprozessordnung erhält eine juristische Person, wie die Antragstellerin, PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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