BFH, Beschluss vom 27.02.2006 - Aktenzeichen III S 32/05 (PKH)
DRsp Nr. 2006/9321
PKH für Nichtzulassungsbeschwerde
1. PKH setzt u. a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.2. Die beabsichtigte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist nicht erfolgversprechend, wenn Revisionszulassungsgründe i. S. des § 115 Abs. 2FGO nicht substantiiert dargelegt werden.3. Es fehlt an der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtssache, wenn sich die Bedeutung der Sache in der Entscheidung des konkreten Einzelfalles erschöpft und nicht eine Vielzahl gleichartiger Fälle betrifft.4. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein behindertes Kind, das bei seiner Familie lebt, im Stande ist, sich selbst zu unterhalten, ist höchstrichterlich geklärt.