I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) hatte mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1992 eingelegt und am 27. August 1996 Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1987 bis 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 1996 erhoben. Über den Einspruch betreffend die Einkommensteuer 1986 entschied der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erst mit Bescheid vom 2. Oktober 1996, dem Kläger zugegangen am 4. Oktober 1996.
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