Die Kläger und Antragsteller (Antragsteller) beabsichtigen, eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 8. Juni 2000 zu erheben, mit dem ihre Klage auf Erlass von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer abgewiesen wurde. Zu diesem Zweck begehren die Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Sie tragen vor, das FG habe --obwohl wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt-- ohne sie verhandelt und ihnen (außerdem) nicht gestattet, sich eines Rechtsanwalts zu bedienen, weil es mit der mündlichen Verhandlung nicht gewartet habe, bis über ihren Antrag auf PKH entschieden worden sei.
1. Der Antrag auf Gewährung von PKH kann keinen Erfolg haben.
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