BFH - Beschluß vom 27.10.2000
IV S 6/00
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 472

PKH für NZB

BFH, Beschluß vom 27.10.2000 - Aktenzeichen IV S 6/00

DRsp Nr. 2001/835

PKH für NZB

1. Die Beschwerde gegen einen die PKH ablehnenden Beschluss ist unbegründet, wenn die Klage in der Hauptsache von der Vorinstanz abgewiesen wurde. Gleiches gilt, wenn ein Klageverfahren ungeachtet einer eingelegten Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Gesuchs fortgeführt wurde. 2. Das rechtliche Gehör kann auch durch die Verweigerung anwaltlichen Beistands verletzt werden. In einem gerichtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang schließt dieser Anspruch aber nicht ein, dass das Gehör gerade durch die Vermittlung eines Rechtsanwalts gewährleistet wird.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Kläger und Antragsteller (Antragsteller) beabsichtigen, eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 8. Juni 2000 zu erheben, mit dem ihre Klage auf Erlass von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer abgewiesen wurde. Zu diesem Zweck begehren die Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Sie tragen vor, das FG habe --obwohl wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt-- ohne sie verhandelt und ihnen (außerdem) nicht gestattet, sich eines Rechtsanwalts zu bedienen, weil es mit der mündlichen Verhandlung nicht gewartet habe, bis über ihren Antrag auf PKH entschieden worden sei.

1. Der Antrag auf Gewährung von PKH kann keinen Erfolg haben.