Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers gegen die angefochtenen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1998, in denen die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen geschätzt wurden, als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Gegen das FG-Urteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Der Antrag auf PKH ist unbegründet.
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