BFH - Beschluss vom 02.09.2003
X S 2/03 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 342

PKH für NZB

BFH, Beschluss vom 02.09.2003 - Aktenzeichen X S 2/03 (PKH)

DRsp Nr. 2003/14702

PKH für NZB

1. Eine Partei erhält nur dann PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.2. PKH ist einem Ast. zu versagen, wenn die von ihm eingelegte NZB bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil ein Zulassungsgrund nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt worden ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers gegen die angefochtenen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1998, in denen die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen geschätzt wurden, als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Gegen das FG-Urteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Der Antrag auf PKH ist unbegründet.