BFH - Beschluss vom 31.03.2005
III S 8/05 (PKH)
Normen:
FGO § 62a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1350
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3673/99

PKH für NZB-Verfahren; nachträgliche Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 31.03.2005 - Aktenzeichen III S 8/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/8619

PKH für NZB-Verfahren; nachträgliche Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten

Wird für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision PKH bewilligt, aber nicht gleichzeitig ein Rechtsanwalt oder Steuerberater beigeordnet, so ist die Beiordnung nachzuholen, da der Stpfl. wegen des für Verfahren beim BFH geltenden Vertretungszwangs die NZB nicht persönlich einlegen und begründen darf.

Normenkette:

FGO § 62a ;

Gründe:

I. Der Beklagte (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 8. April 1999 die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Antragstellerin auf und forderte das Kindergeld für die Monate April 1997 bis April 1998 zurück. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 7. Mai 1999, das am 12. Mai 1999 bei der Familienkasse einging, Einspruch.

Mit Änderungsbescheid vom 19. Juli 1999 forderte die Familienkasse das Kindergeld nur noch für die Monate Mai 1997 bis April 1998 zurück. Den erneuten Einspruch der Antragstellerin gegen den Änderungsbescheid wies die Familienkasse durch Einspruchsentscheidung vom 2. August 1999 zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage aus formellen Gründen ab. Es führte im Wesentlichen aus: