I. Der Beklagte (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 8. April 1999 die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Antragstellerin auf und forderte das Kindergeld für die Monate April 1997 bis April 1998 zurück. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 7. Mai 1999, das am 12. Mai 1999 bei der Familienkasse einging, Einspruch.
Mit Änderungsbescheid vom 19. Juli 1999 forderte die Familienkasse das Kindergeld nur noch für die Monate Mai 1997 bis April 1998 zurück. Den erneuten Einspruch der Antragstellerin gegen den Änderungsbescheid wies die Familienkasse durch Einspruchsentscheidung vom 2. August 1999 zurück.
Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage aus formellen Gründen ab. Es führte im Wesentlichen aus:
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