Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragsteller gegen die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1996 zum überwiegenden Teil abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Gegen das FG-Urteil haben die Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Der Antrag auf PKH ist unbegründet.
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