BFH, Beschluß vom 21.07.2000 - Aktenzeichen VI S 6/00
DRsp Nr. 2000/9793
PKH für Revisionsbeklagten
Hat der in der Vorinstanz unterlegene Beklagte Revision eingelegt und beantragt der Revisionsbeklagte für das Revisionsverfahrens PKH, sind hinreichende Erfolgsaussicht und das Fehlen von Mutwilligkeit i.S.v. § 114ZPO nicht zu prüfen, da der Prozessgegner des Ast. das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Satz 2 ZPO).