BFH - Beschluß vom 19.07.2000
VIII S 1/00
Normen:
FGO §§ 142, 155 ; ZPO § 78 Abs. 3, §§ 114, 117 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 54

PKH für unzulässiges Beschwerdeverfahren

BFH, Beschluß vom 19.07.2000 - Aktenzeichen VIII S 1/00

DRsp Nr. 2000/8363

PKH für unzulässiges Beschwerdeverfahren

1. Der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFH-Entlastungsgesetz gilt nicht für den Antrag auf Bewilligung von PKH. 2. Die für einen PKH-Antrag geltende Ausnahme vom Vertretungszwang erfasst nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen PKH-Ablehnungsbeschluss.

Normenkette:

FGO §§ 142, 155 ; ZPO § 78 Abs. 3, §§ 114, 117 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss richtet, durch den das Finanzgericht (FG) die Bewilligung von PKH für eine Klage betreffend die Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1997 abgelehnt hat. In der Sache ist streitig, ob mehrere auf den Namen der Antragstellerin geführte Bankkonten in Luxemburg und Monaco sowie die diesen Konten gutgeschriebenen Zinsen der Antragstellerin oder einem von ihr nicht benannten Treugeber zuzurechnen sind.