BFH - Beschluß vom 01.10.1998
V B 44/98
Normen:
AO §§ 366 122 ; FGO § 142 ; ZPO §§ 114 294 418 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 492

PKH, hinreichende Aussicht auf Erfolg bei nichterhaltener Einspruchsentscheidung

BFH, Beschluß vom 01.10.1998 - Aktenzeichen V B 44/98

DRsp Nr. 1999/858

PKH, hinreichende Aussicht auf Erfolg bei nichterhaltener Einspruchsentscheidung

1. Im summarischen PKH-Verfahren kommt eine Beweiserhebung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung regelmäßig nicht in Betracht. Das Gericht muss vielmehr nach Aktenlage darüber befinden, ob eine Wahrscheinlichkeit für eine Beweisführung i.S.d. Ast. besteht. 2. Macht ein Ast. in einem PKH-Verfahren geltend, er habe eine Einspruchsentscheidung angeblich nicht erhalten, so setzt die "hinreichende Aussicht auf Erfolg" i.S.d. § 114 ZPO bei einem behaupteten ungewöhnlichen Postzustellungsweg zumindest eine (schriftliche) Erklärung des Geschehensablaufs durch die benannte Person voraus, um deren "Briefkastenfunktion" es geht. Ohne eine derartige schriftliche Erklärung ist das Vorbringen des Ast. als bloße Parteibehauptung zu werten.

Normenkette:

AO §§ 366 122 ; FGO § 142 ; ZPO §§ 114 294 418 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) wies Einsprüche des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) in Sachen Umsatzsteuer 1988 bis 1993 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 1995 wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 9. Januar 1996 durch Niederlegung zugestellt.