Der Antragsteller hatte im Klageverfahren (Az. ...) vor dem Finanzgericht (FG) beantragt, Richter des betreffenden Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das Gesuch wurde in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2002 zurückgewiesen. Anschließend erging ein klageabweisendes Urteil.
Für ein dagegen gerichtetes Beschwerdeverfahren begehrte der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH). Diesen Antrag lehnte der beschließende Senat mit Beschluss vom 20. März 2003 ab. Am gleichen Tag verwarf er auch die Beschwerde aus mehreren Gründen als unzulässig.
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