BFH - Beschluss vom 18.06.2003
XI S 23/02 (PKH)
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 1154 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 47

PKH; mit Grundschulden belastete Grundstücke

BFH, Beschluss vom 18.06.2003 - Aktenzeichen XI S 23/02 (PKH)

DRsp Nr. 2003/13901

PKH; mit Grundschulden belastete Grundstücke

1. Die Rechtsverfolgung spricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für dessen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.2. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden.3. Kann ein Kl. die Prozesskosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht bestreiten, besitzt er aber belastetes Grundvermögen, so kann ihm PKH mit der Maßgabe bewilligt werden, dass er die Verfahrenskosten aus seinem Vermögen zu tragen hat, wenn und soweit er unterliegen sollte.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 1154 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller hat gegen das am 3. August 2002 zugestellt Urteil des Finanzgerichts (FG) durch seinen Anwalt fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und hierfür persönlich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt (Eingang am 31. Oktober 2002). Mit am 4. November 2002 eingegangenem Schreiben hat der Anwalt mitgeteilt, das Mandat sei beendet.