BFH - Beschluss vom 19.09.2003
VI B 95/00
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

PKH: nicht eindeutig geklärte Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren

BFH, Beschluss vom 19.09.2003 - Aktenzeichen VI B 95/00

DRsp Nr. 2004/10763

PKH: nicht eindeutig geklärte Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren

Hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 ZPO sind bereits dann zu bejahen, wenn es in dem Hauptsacheverfahren, für das PKH beantragt worden ist, um Rechtsfragen geht, die nicht eindeutig geklärt sind; denn das PKH-Verfahren dient nicht dem Zweck, zweifelhafte Rechtsfragen abschließend zu entscheiden.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;