I. Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung ergingen gegen die Antragsteller erstmalige Einkommensteuerbescheide für 1991 bis 1997 sowie gegen den Antragsteller erstmalige Gewerbesteuermessbescheide für 1991 bis 1996. Das Einspruchsverfahren, in dem die Antragsteller --ohne dies näher zu konkretisieren-- geltend machten, die der Besteuerung zugrunde gelegten Unterlagen seien unvollständig gewesen, blieb erfolglos.
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