BFH - Beschluß vom 15.03.2000
V S 2/00
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 ; FGO § 115 Abs. 1 §§ 116 142 ; ZPO §§ 114 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1212

PKH; persönlich eingelegte Revision

BFH, Beschluß vom 15.03.2000 - Aktenzeichen V S 2/00

DRsp Nr. 2000/6463

PKH; persönlich eingelegte Revision

1. Eine innerhalb der Rechtsmittelfrist persönlich eingelegte Revision ist unzulässig, wenn sie weder vom FG noch vom BFH zugelassen worden ist und die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision nicht vorliegen. 2. Eine Revision kann nicht in eine statthafte NZB umgedeutet werden. 3. Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines Bevollmächtigten bei Einlegung eines Rechtsmittels, so besteht zwar, nach dem ihm PKH bewilligt worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist aber, dass den Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Dazu muss der Rechtsmittelführer alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare tun, um die Hindernisse zu beseitigen, die einer rechtzeitigen und wirksamen Einlegung des Rechtsmittels, für das er PKH begehrt, im Wege stehen. Dazu gehört u. a. die Einreichung des PKH-Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt innerhalb der Rechtsmittelfrist.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 ; FGO § 115 Abs. 1 §§ 116 142 ; ZPO §§ 114 117 ;

Gründe: