BFH - Beschluß vom 08.08.2000
XI S 8/00
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1495

PKH; Postulationsfähigkeit; Wiedereinsetzung

BFH, Beschluß vom 08.08.2000 - Aktenzeichen XI S 8/00

DRsp Nr. 2000/8389

PKH; Postulationsfähigkeit; Wiedereinsetzung

1. Der Umstand, dass ein Ast. persönlich Revision eingelegt hat, steht einer Erfolgsaussicht der Revision nicht entgegen. 2. Denn insoweit kann gem. § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen. 3. Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Beteiligte innerhalb der maßgeblichen Rechtsmittelfrist den Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO unter Beifügung der entsprechenden Belege vorlegt.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.