Der Antrag ist begründet. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision VI B 124/06 zu gewähren.
1. Der Antragsteller erfüllt die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren VI B 124/06. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Februar 2007 auf die Beschwerde des Antragstellers das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
2. Aufgrund der Angaben, die der Antragsteller in der nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, kann der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen.
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