1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2. Soweit sich die Antragsteller gegen die Revision des Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionsklägers (Finanzamt) wenden, ergibt sich die sachliche Berechtigung auf Gewährung von PKH aus § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
3. Soweit die Antragsteller selbst Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts erhoben haben, ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben.
Gemäß § 10d Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung ist verbleibender Verlustabzug der bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust, vermindert um die nach den Abs. 1 und 2 abgezogenen Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustabzug.
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