BFH - Beschluss vom 20.09.2006
IX S 7/06 (PKH)
Normen:
FGO § 76 § 79 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2302

PKH; Sachaufklärungsrüge; Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 20.09.2006 - Aktenzeichen IX S 7/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/25948

PKH; Sachaufklärungsrüge; Übergehen von Beweisanträgen

1. Zum Verlust des Rügerechts.2. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise kann im Verfahren der NZB nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichterhebung der Beweise vor dem FG in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt worden ist und auch nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen eine entsprechende Rüge unmöglich war.

Normenkette:

FGO § 76 § 79 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 295 ;

Gründe:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist abzulehnen.

Nach § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt die Gewährung von PKH unter anderem voraus, dass die Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.