BFH - Beschluß vom 31.05.2000
V B 36/00; V B 37/00
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1484

PKH; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

BFH, Beschluß vom 31.05.2000 - Aktenzeichen V B 36/00; V B 37/00

DRsp Nr. 2000/7393

PKH; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

1. Im Beschwerdeverfahren entscheidet der BFH als Tatsachengericht. 2. Der BFH kann für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache wegen des im PKH-Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes neues tatsächliches Vorbringen heranziehen und außer der Darstellung des Streitverhältnisses durch den Ast. und der Angabe von Beweismitteln auch den übrigen Akteninhalt und präsente Beweismittel heranziehen. Der BFH ist nicht auf eine Überprüfung festgelegt, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erfolgt.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe: