BFH - Beschluss vom 19.02.2003
IV S 1/02
Normen:
FGO § 142 ; ZPO §§ 114 117 Abs. 2 § 227 ;

PKH; Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 19.02.2003 - Aktenzeichen IV S 1/02

DRsp Nr. 2003/9986

PKH; Terminsverlegung

1. Ob eine als Telefax vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von PKH ausreicht, bleibt dahingestellt.2. Der bloße Hinweis des Kl., er habe am Tag vor der mündlichen Verhandlung noch einen Operationstermin, auf den er sich vorbereiten müsse, sagt nichts dazu aus, ob tatsächlich erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung vorlagen.3. Kommentarlos eingereichte Bescheinigungen genügen i.d.R. nicht zur Glaubhaftmachung eines erheblichen Verhinderungsgrundes. Vor allem bei "in letzter Minute" eingehenden Anträgen auf Vertagung oder Terminsverlegung muss das Gericht selbst beurteilen können, ob der Beteiligte verhandlungsfähig bzw. verhindert ist oder nicht.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO §§ 114 117 Abs. 2 § 227 ;

Gründe:

Das Klageverfahren des Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1990 und 1992 bis 1994 (Az.: VI 109/96 alt) hatte das Finanzgericht (FG) zunächst durch Beschluss vom 15. Juni 1999 ausgesetzt, weil sich der Kläger lediglich durch solche Feststellungen als beschwert ansah, die auf entsprechenden Grundlagenbescheiden des Finanzamts (FA) Z beruhten, die ihrerseits mit der Klage angefochten waren.