Das Klageverfahren des Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1990 und 1992 bis 1994 (Az.: VI 109/96 alt) hatte das Finanzgericht (FG) zunächst durch Beschluss vom 15. Juni 1999 ausgesetzt, weil sich der Kläger lediglich durch solche Feststellungen als beschwert ansah, die auf entsprechenden Grundlagenbescheiden des Finanzamts (FA) Z beruhten, die ihrerseits mit der Klage angefochten waren.
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