LSG Sachsen - Beschluss vom 05.04.2017
L 8 AL 73/15 B KO
Normen:
VV- RVG Nr. 3106 S. 1 Nr. 3; SGG § 122; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SF 676/14

PKH-VerfahrenVerfahrensbeendigung nach AnerkenntnisUnbedingter Bindungswille des AnerkennendenKlaglosstellung

LSG Sachsen, Beschluss vom 05.04.2017 - Aktenzeichen L 8 AL 73/15 B KO

DRsp Nr. 2017/10984

PKH-Verfahren Verfahrensbeendigung nach Anerkenntnis Unbedingter Bindungswille des Anerkennenden Klaglosstellung

1. Ein Anerkenntnis ist das im Wege einseitiger Erklärung abgegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht. 2. Es muss als Prozesshandlung gegenüber dem Gericht abgegeben werden; dies kann in einem Schriftsatz, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts erfolgen. 3. Die Erklärung muss stets durch den unbedingten Bindungswillen des Anerkennenden gekennzeichnet sein, und zwar auch für den Fall, dass das Anerkenntnis nicht angenommen wird. 4. Erforderlich ist, dass sich ein darauf gerichteter Wille hinreichend deutlich aus dem gesamten Inhalt der Äußerung und aus dem Zusammenhang, in dem sie steht, ergibt. 5. Die Klaglosstellung ist lediglich ein Ereignis, durch das die Hauptsache erledigt und damit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Weiterverfolgung des Anspruchs entfallen ist.

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. März 2015 wird zurückgewiesen.

II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3106 S. 1 Nr. 3; SGG § 122; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

I.