LSG Bayern - Beschluss vom 06.02.2019
S 18 AS 520/12
Normen:
RVG § 56;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 23.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 35/14

PKH-VergütungAustausch von Gebührenpositionen durch den KostenbeamtenUnbefristete Erinnerung

LSG Bayern, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen S 18 AS 520/12

DRsp Nr. 2019/4655

PKH-Vergütung Austausch von Gebührenpositionen durch den Kostenbeamten Unbefristete Erinnerung

Maßgeblich für die Kostenfestsetzung ist, für welches anwaltliche Handeln bzw. für welches Ereignis eine Kostenposition beansprucht wird. Der Urkundsbeamte darf deshalb innerhalb des insgesamt beantragten Betrages und im Rahmen des dem Antrag zu Grunde gelegten Sachverhalts einen Positionsaustausch dahin vornehmen, dass er statt einer geforderten, aber nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstandenen Gebühr eine andere, nicht geforderte, aber entstandene Gebühr berücksichtigen kann. Die Bindungswirkung des gestellten Antrages gilt nur für den Saldo, nicht aber die einzelnen Kostenrechnungsposten.

Die Erinnerung nach § 56 RVG unterliegt keiner Frist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des SG Würzburg vom 23. Dezember 2014, S 13 SF 35/14 E aufgehoben. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 56;

Gründe